Wie in Ziffer 2.3 dargelegt, haben die Betroffenen keinen Anspruch darauf, dass jegliche beantragte Nachteilsausgleichsmassnahme vollumfänglich gewährt wird. Vielmehr steht die Gewährung unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit (Art. 11 Abs. 1 BehiG). Dies bedeutet insbesondere, dass die Umsetzung einer Massnahme im beantragten Umfang im konkreten Fall möglich sein muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5474/2013 vom 27. Mai 2014, E. 4.1.3 mit Hinweis auf die Rechtsprechung).