A.____ hat eine deutlich verminderte Sehschärfe von 0,16 (volle Sehschärfe 1,0) sowie ein deutlich vermindertes Kontrastsehen und eine erhöhte Blendempfindlichkeit (ärztliche Bestätigung betreffend Nachteilsausgleich vom 2. März 2022 [Ziffer I der Vorakten]). Es liegt damit unbestrittenermassen eine hochgradige Sehbehinderung und damit eine Behinderung nach BehiG vor. Somit hat A.____ im Rahmen der Ergänzungsprüfung grundsätzlich Anspruch auf die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel, den Beizug notwendiger persönlicher Assistenz oder die Anpassung der Dauer und Ausgestaltung der Prüfungen auf ihre spezifischen Bedürfnisse (vgl. Art. 2 Abs. 5 BehiG).