1114 ff.). Grundsätzlich besteht gegen kantonale Verwaltungsverordnungen kein Rechtsschutz (Tschannen/Müller/Kern, Rz. 1123). Möglich ist hingegen eine vorfrageweise Anfechtung einer Verwaltungsverordnung, indem geltend gemacht wird, die Verwaltungsverordnung habe sich in einer Weise auf die Verfügung ausgewirkt, welche diese als rechtswidrig erscheinen lasse (Tschannen/Müller/Kern, Rz. 1127). Verwaltungsjustizbehörden sind nicht an die Verwaltungsverordnungen gebunden und können deren Rechtmässigkeit überprüfen (BGE 138 V 50 E. 4.1; BGE 133 II 305 E. 8.1).