Dabei sei auch miteinzubeziehen, welche behinderungsspezifischen Hilfsmittel zusätzlich genutzt werden könnten und welche weiteren Vorkehrungen getroffen würden. Im vorliegenden Fall müsse erwartet werden können, dass mit den zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln, der spezifischen Aufbereitung der Prüfungsunterlagen und den entsprechenden Strategien die Absolvierung der Prüfung innerhalb einer um 25 Prozent verlängerten Prüfungszeit möglich und angemessen sei, um den Nachteil auszugleichen. Zusätzlich solle durch die möglichen Pausen einer Ermüdung begegnet werden. 2.3 Rechtliche Grundlagen zum Nachteilsausgleich