währt werden. Die inhaltlich irrelevanten Teile würden dabei immer nur einen kleineren Teil der Prüfungszeit betreffen, da es Sinn der Prüfung sei, den grössten Teil der Zeit für das Überprüfen der Kompetenzen anzusetzen. Die üblicherweise an den Abschlussprüfungen gewährten Zeitverlängerungen würden in den meisten Fällen maximal zehn Prozent der totalen Prüfungszeit betragen. Eine Verlängerung von 25 Prozent reize den Ermessensspielraum bereits vollständig aus. Dabei sei auch miteinzubeziehen, welche behinderungsspezifischen Hilfsmittel zusätzlich genutzt werden könnten und welche weiteren Vorkehrungen getroffen würden.