Einem vorhandenen Nachteil könne dabei in Form einer Zeitverlängerung Rechnung getragen werden. Ihre Dauer müsse sich jedoch in einem verhältnismässigen Rahmen bewegen und könne nicht beliebig verlängert werden. Insbesondere könne der Anteil der Prüfungszeit, welcher in direktem Zusammenhang mit der zu beurteilenden Kompetenz stehe, nicht angepasst werden, ohne dabei die Prüfungsanforderungen zu verringern. Letzteres sei nicht zulässig. Bei der Bemessung der möglichen Zeitverlängerung werde beurteilt, in welchem Mass die Behinderung Teile der Prüfung betreffe, welche weniger inhaltlich relevant seien.