die allgemeine Hochschulreife bzw. die allgemeine Studierfähigkeit, dies unabhängig davon, welchen weiteren Bildungsweg eine Kandidatin oder ein Kandidat dann tatsächlich beschreite. Anders als beim gymnasialen Bildungsgang, bei welchem auch die Erfahrungsnoten in die Gesamtnoten einfliessen würden, seien bei der Ergänzungsprüfung einzig die an der Abschlussprüfung erzielten Noten ausschlaggebend. A.____ habe sich für den Passerellenbildungsgang entschieden und folglich die Ausgestaltung sowie deren Rahmenbedingungen bewusst in Kauf genommen. Allfällige Massnahmen könnten nicht damit begründet werden, dass es keine Erfahrungsnoten gebe.