In ihrer Stellungnahme führt die KMK aus, ein allfälliger Nachteilsausgleich beschränke sich auf formale Anpassungen der Prüfungsbedingungen, stets müssten dabei die für die allgemeine Studierfähigkeit zentralen Fertigkeiten, deren Vorhandensein mit der in Frage stehenden Abschlussprüfung bescheinigt würden, noch überprüft werden können. Ein Ausgleich dürfe nicht zu einer Bevorzugung gegenüber den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten führen. Die Ergänzungsprüfung bescheinige 5/13 2022.BKD.9725