Es handelt sich um die gleiche betroffene Person und um dieselben Prüfungen. Der Sachzusammenhang ist äusserst eng und die Tatbestandsgesamtheit liegt klarerweise vor. Weiter hat sich die KMK im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2023 zu dieser Rüge geäussert. Ein Entscheid über den zusätzlichen Antrag ist in gleichem Masse spruchreif wie über denjenigen Antrag, welcher klar innerhalb des Anfechtungsobjekts liegt.