Für den Prüfungsentscheid, die Ausnahmeregelung namentlich zugunsten von Menschen mit Behinderungen sowie das Beschwerdeverfahren gelten für von Schulen abgenommene Ergänzungsprüfungen sinngemäss die kantonalen Bestimmungen für deren gymnasiale Maturitätsprüfung (Art. 12 Bst. b Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen [Verordnung Ergänzungsprüfung; SR 413.14]).