{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2023-04-25", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2022-BKD-9725_2023-04-25.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2022-bkd-9725-vom-25-04-2023.pdf", "Checksum": "aa73e5bc8be127db932fdb88d303161f"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2022.BKD.9725"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 25.04.2023 2022.BKD.9725"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 25.04.2023 2022.BKD.9725"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachteilsausgleich für die Ergänzungsprüfung"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:45", "Checksum": "6ba9dd5cd3a1f51d6e11c30938dbf456", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 25.04.2023 2022.BKD.9725\nRegeste:\nNachteilsausgleich für die Ergänzungsprüfung\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\nUnsere Referenz: 2022.BKD.9725 / 1286839\n\nBeschwerdeentscheid vom 25. April 2023\n\nA.____,\n\ngegen\n\nMaturitätskommission des Kantons Bern,\nHochschulstrasse 6, 3012 Bern\n\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 1. November 2022 (Nachteilsausgleich für die Ergänzungsprüfung \"Passerelle Berufs- und Fachmaturität – universitäre Hochschulen\")\n\n1/13\n2022.BKD.9725\n\nAusgangslage\n\nA.\nA.____ absolviert seit August 2022 die \"Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschulen\" an der Schule am Gymnasium in Bern. Am 5. August 2022 ersuchte sie die Maturitätskommission des Kantons Bern (nachfolgend: KMK) darum, ihr seien bei den Ergänzungsprüfungen 2023\nnachteilsausgleichende Massnahmen zu gewähren (separater Prüfungsraum, längere Pausen, angepasste Prüfungsunterlagen, Zeitzuschlag von 30 Prozent in allen Fächern, Hilfsmittel). Mit Verfügung\nvom 1. November 2022 bewilligte die KMK folgende Massnahmen:\n‒ separater Prüfungsraum,\n‒ Verlängerung der Prüfungsdauer von 60 Minuten für die vierstündigen Prüfungen\n(Deutsch, Geistes- und Sozialwissenschaften sowie Naturwissenschaften) und von 45\nMinuten für die dreistündigen Prüfungen (Zweitsprache und Mathematik),\n‒ 30-minütige Pause während der Prüfungen Deutsch und Mathematik sowie zwischen\nden Teilprüfungen in den Fächern Naturwissenschaften und Geistes- und Sozialwissenschaften,\n‒ Verlängerung der Vorbereitungszeit um fünf Minuten in den mündlichen Prüfungen,\nfür welche eine Vorbereitungszeit vorgesehen ist,\n‒ die Prüfungsunterlagen werden digital auf einem Notebook und analog im A3-Format\nzur Verfügung gestellt und sehbehinderungsspezifisch aufbereitet,\n‒ Gebrauch eines Notebooks ohne Internetanschluss und ohne Korrekturprogramm mit\nsehbehinderungsbedingten Unterstützungsprogrammen sowie eines Bildschirmlesegeräts, einer Lupenbrille und von Handlupen.\n\nB.\nGegen diese Verfügung erhob A.____ am 1. Dezember 2022 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei im Punkt \"Verlängerung Prüfungsdauer\"\naufzuheben und ihr sei ein Zeitzuschlag von mindestens 30 Prozent zu gewähren.\n\nC.\nMit Stellungnahme vom 31. Januar 2023 beantragte die KMK, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\nD.\nVon der ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2023 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen, machte A.____ innert der gesetzten Frist keinen Gebrauch.\n\n2/13\n2022.BKD.9725\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die durch den Präsidenten der KMK unterzeichnete Verfügung vom 1. November 2022 über den Nachteilsausgleich für die Ergänzungsprüfung 2023.\n\nFür den Prüfungsentscheid, die Ausnahmeregelung namentlich zugunsten von Menschen mit Behinderungen sowie das Beschwerdeverfahren gelten für von Schulen abgenommene Ergänzungsprüfungen sinngemäss die kantonalen Bestimmungen für deren gymnasiale Maturitätsprüfung (Art. 12 Bst. b\nVerordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen\nund Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch\nanerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen [Verordnung Ergänzungsprüfung; SR 413.14]). Die KMK bewilligt Nachteilsausgleichsmassnahmen oder individuelle Lernziele,\nsoweit sie für die Maturitätsprüfung relevant sind (Art. 14 Abs. 8 der Mittelschulverordnung vom 7. November 2007 [MiSV; BSG 433.121]). Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission\nkann Sonderregelungen für die Prüfung einzelner Kandidatinnen und Kandidaten bewilligen, insbesondere Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen für Kandidatinnen und Kandidaten mit\nBehinderungen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b der Mittelschuldirektionsverordnung vom 16. Juni 2017 [MiSDV;\nBSG 433.121.1]). Der Präsident der KMK war damit zuständig, die angefochtene Verfügung zu erlassen.\n\nGemäss Art. 68 Abs. 1 Satz 1 des Mittelschulgesetzes vom 27. März 2007 (MiSG; BSG 433.12) kann\ngegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, Beschwerde bei der Bildungsund Kulturdirektion geführt werden. Sie ist damit zuständig, diese Beschwerde zu behandeln.\n\n1.2 Streitgegenstand\n\nDie Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt innerhalb des Verfahrens- bzw. Streitgegenstands. Im\nRechtsmittelverfahren umreisst der Streitgegenstand den Tätigkeitsbereich der Behörde. Er kann mithin nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz beurteilt hat, und die Rechtsmittelbehörden sind\ngrundsätzlich nicht befugt, über den Gegenstand des Verfahrens hinaus Gesichtspunkte aufzugreifen\nund zu regeln (Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton\nBern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 20a N. 4). Eine wichtige Schranke setzt dem Einbringen neuer Tatsachen und Beweismittel der Verfahrens- und Streitgegenstand. Neue Vorbringen sind grundsätzlich\nnur in diesem Rahmen zulässig. Der Streitgegenstand kann im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich\n\n"}