Deshalb durfte sich die APD bei der Einstufung auf die vorhandenen Angaben stützen. Da die APD keine genügenden Angaben zur Anrechnung der Berufserfahrung hatte, hat sie die Tätigkeiten beim Gasthof C.____ und jene bei der Skischule D.____ zu Recht nicht berücksichtigt. Damit war die Verfügung vom 12. August 2022 korrekt und nicht ursprünglich fehlerhaft. Vor diesem Hintergrund fehlt bereits eine Voraussetzung für die rückwirkende Gehaltskorrektur (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG), nämlich die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung.