dings Chatbots standardisiert nachkommen. Namentlich in der Massenverwaltung werden Schematisierungen bei der Sachverhaltsaufklärung im Allgemeinen als zulässig erachtet, soweit atypische Sachverhalte ausreichend untersucht werden. Zur ordnungsgemässen Mitwirkung der Partei gehört es denn auch, Unklarheiten (etwa beim Ausfüllen eines Fragebogens) offenzulegen oder die instruierende Behörde zu konsultieren. Untersuchungsmaxime und Mitwirkungspflichten stehen insofern in einer Wechselwirkung, wobei die parteiliche Eigenverantwortung bei Formularen vergleichsweise weit geht (Meyer, S. 245).