Insbesondere kann nicht verhindert werden, dass seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, wer selber kein Interesse an der Sachaufklärung hat. Die ungerechtfertigte bzw. unentschuldigte Weigerung zur Mitwirkung (auch seitens der Gegnerschaft der beweisbelasteten Partei) kann die Behörde aber bei der Beweiswürdigung zuungunsten der nicht kooperativen Person berücksichtigen (Michel Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 20 N. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).