des letztgeborenen Kindes) wird zur Hälfte der Dauer angerechnet. Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Zur Mitwirkung kann eine Partei grundsätzlich nicht gezwungen werden, anders als unbeteiligte Dritte. Insbesondere kann nicht verhindert werden, dass seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, wer selber kein Interesse an der Sachaufklärung hat.