Die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs wird beim Eintritt oder Wiedereintritt in den Schuldienst durch Gehaltsstufen angerechnet (Art. 30 Abs. 1 LAV). Nach Art. 30 Abs. 2 LAV wird sie wie folgt berücksichtigt: a) Praxisjahre als Lehrkraft und betreuende oder leitende Tätigkeiten an Institutionen zur Betreuung, Erziehung und Bildung werden unabhängig vom Beschäftigungsgrad für die gesamte Dauer angerechnet; Erfahrung von weniger als einem Jahr ist anrechenbar, wenn die einzelne Anstellung mindestens drei Wochen gedauert hat, b) andere berufliche Tätigkeiten werden zur Hälfte der Dauer angerechnet, c) die Erfüllung von Elternpflichten (bis zur Vollendung des 16. Altersjahres