Im Entscheid 500.09/13 vom 19. November 2013, E. 2.2.5, hat die Erziehungsdirektion ihre Praxis zu rückwirkenden Gehaltskorrekturen im Rahmen einer teilweisen Änderung präzisiert. Danach gebietet die pflichtgemässe Ermessensausübung im Rahmen von Art. 56 Abs. 1a VRPG eine rückwirkende Gehaltskorrektur dann, wenn die Einstufungsverfügung ursprünglich fehlerhaft ist, der Fehler ausschliesslich von der Behörde zu vertreten ist und für die Betroffenen nicht erkennbar war (vgl. auch die Entscheide der Erziehungsdirektion 500.03/14 vom 28. November 2014, E. 2.2.4 und 500.03/16 vom 17. Oktober 2016, E. 2.2.3.3). 2.2.4 Rückkommensmöglichkeiten im vorliegenden Fall