Sie hat dabei nebst dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit von Verfügungen insbesondere auch den Umstand berücksichtigt, dass Art. 30 LAV (Anrechnung Berufserfahrung) und Art. 31 LAV (Anrechnung von abgeschlossenen qualifizierten Zusatzausbildungen) im Unterschied zu Art. 29 Abs. 4 LAV (Gehaltsanhebung nach Erfüllung der Ausbildungsanforderungen) die Möglichkeit einer rückwirkenden Anpassung nicht vorsieht (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion 2019.ERZ.73110 vom 13. Mai 2020, E. 2.2.3 mit Verweis auf den Entscheid der Erziehungsdirektion 500.12/09 vom 6. Juli 2009, E. 2.3.4).