Zu Gunsten der Betroffenen kann gemäss Art. 56 Abs. 1a VRPG zwar – vorbehältlich entgegenstehender öffentlicher Interessen oder Vertrauensschutzaspekten – jederzeit zurückgekommen werden, darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Die Bildungs- und Kulturdirektion hat erkannt, die konstante Praxis der APD, von einem derartigen Rückkommen abzusehen, sei sachgerecht und angemessen. Sie hat dabei nebst dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit von Verfügungen insbesondere auch den Umstand berücksichtigt, dass Art. 30 LAV (Anrechnung Berufserfahrung) und Art.