fungsverfügung bereits bestanden hatte. Die betroffene Lehrkraft ist in diesem Falle ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachgekommen (Entscheid der Erziehungsdirektion 500.56/08 vom 11. März 2009, E. 2.5). Dabei ist keiner der drei Rückkommensgründe gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG gegeben. Insbesondere liegen nicht erst nachträglich erfahrene erhebliche Tatsachen oder erst nachträglich aufgefundene entscheidende Beweismittel vor, die im früheren Verfahren nicht hätten angerufen werden können (Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG). Zu Gunsten der Betroffenen kann gemäss Art.