Nimmt die Behörde ein Verfahren zugunsten des Verfügungsadressaten freiwillig wieder auf (Art. 56 Abs. 1a VRPG), wird es von der Art und Schwere der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der Verfügung abhängen, welcher Zeitpunkt des Wirkungseintritts sich im Lichte von Treu und Glauben als angemessen erweist. Steht die Anpassung eines Dauerrechtsverhältnisses in Frage, tritt die Wirkung regelmässig ex nunc ein, wie die Bezeichnung "Anpassung" andeutet. Eine Wirkung ex tunc käme einer unerlaubten Rückwirkung gleich (Müller, Art. 57 N. 9 ff.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2006.1210 vom 26. September 2008, E. 3.1).