Verfügt die Behörde neu – sei es im Rahmen einer Wiederaufnahme, einer Anpassung oder einer Rücknahme –, hat sie gleichzeitig darüber zu befinden, ab welchem Zeitpunkt die Neuregelung wirken soll, ob von Anfang an (ex tunc) oder erst mit Erlass der neuen Verfügung (ex nunc). Hierzu gibt es keine allgemeingültige Regel, vielmehr sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen: Bei einer Wiederaufnahme gestützt auf einen Wiederaufnahmegrund (Art. 56 Abs. 1 Bst. a – c VRPG) dürfte sich angesichts der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit in der Regel eine Wirkung ex tunc aufdrängen. Nimmt die Behörde ein Verfahren zugunsten des Verfügungsadressaten freiwillig wieder auf (Art.