Dabei geht es richtig besehen denn auch nicht um das Wiederaufrollen eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, sondern – wie die Bezeichnung zum Ausdruck bringt – um die Anpassung eines Rechtsverhältnisses an die zwischenzeitlich veränderte Sach- oder Rechtslage. Eine Anpassung kann sich bei Dauerrechtsverhältnissen vor allem deshalb rechtfertigen, weil sonst eine – zwischenzeitlich entstandene Rechtswidrigkeit auf unbestimmte Zeit andauern könnte (Müller, Art. 56 N. 25).