Die Wiederaufnahme nach Art. 56 VRPG erfasst (potenziell) ursprünglich fehlerhafte, rechtskräftige Verfügungen (urteilsähnliche oder Dauerverfügungen). Nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt die Anpassung nachträglich fehlerhafter, rechtskräftiger Dauerverfügungen. Dabei geht es richtig besehen denn auch nicht um das Wiederaufrollen eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, sondern – wie die Bezeichnung zum Ausdruck bringt – um die Anpassung eines Rechtsverhältnisses an die zwischenzeitlich veränderte Sach- oder Rechtslage.