Dabei hat sie sowohl Vertrauensgesichtspunkte als auch andere öffentliche und private Interessen, die für oder gegen eine Wiederaufnahme sprechen können, in Betracht zu ziehen. Ein mittelbarer Anspruch kann sich unter Umständen aus dem Gleichbehandlungsanspruch ergeben, wenn die Behörde bereits in gleichgelagerten Fällen praxisgemäss auf rechtskräftig erledigte Verfahren zurückgekommen ist (vgl. Müller, Art. 56 N. 20).