Das Zurückkommen auf eine Verfügung zugunsten der Partei(en) ist der Behörde jederzeit möglich, auch ohne dass einer der Wiederaufnahmegründe nach Abs. 1 Bst. a– c VRPG vorzuliegen braucht. Die gesuchstellende Partei kann dies nicht beanspruchen. Es liegt im Ermessen der Behörde ("kann"), ob sie in der Angelegenheit noch einmal tätig werden will. Dabei hat sie sowohl Vertrauensgesichtspunkte als auch andere öffentliche und private Interessen, die für oder gegen eine Wiederaufnahme sprechen können, in Betracht zu ziehen.