Art. 56 VRPG regelt das Verfahren der Wiederaufnahme und damit die Voraussetzungen, unter denen ein rechtskräftig erledigtes Verwaltungsverfahren wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit neu aufgerollt ("wiederaufgenommen") werden kann (Müller, Art. 56 N. 1). Gegenstand der Wiederaufnahme ist eine in Rechtskraft erwachsene, ursprünglich fehlerhafte Verfügung, gleichgültig, ob es sich dabei um eine urteilsähnliche oder um eine Dauerverfügung handelt (Müller, Art. 56 N. 3). Voraussetzung ist, dass einer der drei gesetzlich erwähnten Wiederaufnahmegründe vorliegt (vgl. Müller, Art. 56 N. 9).