Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass Verfügungen – anders als Entscheide oder Urteile von Justizbehörden, für die der Begriff der materiellen Rechtskraft eigentlich geprägt wurde – nicht die gleichen Garantien für die materielle Richtigkeit bieten. Für die Beseitigung ihrer Rechtskraft gelten daher weniger strenge Anforderungen als bei Justizentscheiden (Markus Müller, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 56 N. 3). 2.2.2 Rückkommensmöglichkeit im Allgemeinen