Zum einen darf die Behörde nicht mehr (ohne Weiteres) auf das geregelte Rechtsverhältnis zurückkommen; zum anderen müssen auch die übrigen Beteiligten die beurteilte Sache gegen sich gelten lassen. Unter restriktiven Bedingungen bleibt ein Zurückkommen jedoch dennoch möglich, weshalb der Begriff der materiellen Rechtskraft gemieden und "nur" von Rechtsbeständigkeit gesprochen werden sollte. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass Verfügungen – anders als Entscheide oder Urteile von Justizbehörden, für die der Begriff der materiellen Rechtskraft eigentlich geprägt wurde – nicht die gleichen Garantien für die materielle Richtigkeit bieten.