Die APD hält fest, dass in der Einstufungsverfügung vom 12. August 2022 die Tätigkeiten beim Gasthof C.____ und jene bei der Skischule D.____ nicht berücksichtigt worden seien. Diese fehlende Anrechnung der beiden Tätigkeiten sei für A.____ leicht erkennbar gewesen. Die von ihr verfasste E-Mail vom 23. August 2022 bestätige dies. Selbst unter der Annahme, dass A.____ den Fehler nicht gesehen hätte, wäre er nicht allein von der Behörde zu vertreten gewesen. A.____ habe das persönliche Merkblatt bei Beginn ihrer Anstellung eingereicht und die bisherigen Tätigkeiten beim Gasthof C.____ sowie bei der Skischule D.____ aufgeführt.