Dabei ist zu berücksichtigen, dass A.____ aus dieser Unzulässigkeit kein Nachteil entsteht. Sie fragte in ihrer E-Mail vom 23. August 2022 an B.____ bei der APD (Beilage zur Beschwerde) nach, ob die neu gegebenen Informationen ausreichen würden, um die Verfügung anzupassen oder welche Angaben die APD noch benötige, um die Tätigkeiten im Restaurant C.____ und in der Skischule "D.____" an die Berufserfahrung anzurechnen. Mit Verfügung vom 3. November 2022 (in den Vorakten) wurden ihr diese Tätigkeiten an die Berufserfahrung angerechnet.