A.____ rügt in der Beschwerde sinngemäss, sie habe gegen die ursprüngliche Einstufungsverfügung vom 12. August 2022 (in den Vorakten) bereits am 23. August 2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Diese Rüge betrifft jedoch nicht das vorliegende Anfechtungsobjekt (Verfügung vom 3. November 2022), geht über das Anfechtungsobjekt hinaus und ist damit unzulässig. Auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten.