In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege wird mit "Streitgegenstand" derjenige Teil des Anfechtungsobjekts bezeichnet, der umstritten ist und den die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz zur Überprüfung vorlegt. Der Entscheid in der Sache wie auch das ganze Verfahren sind auf den Streitgegenstand begrenzt. Und dieser findet seinerseits am Anfechtungsobjekt seine äusserste Grenze. Begehren, die über das Anfechtungsobjekt hinausgehen, überschreiten diese Grenze und sind daher unzulässig. Die Rechtmittelinstanz wird darauf im Regelfall nicht eintreten (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 163).