{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2023-08-21", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2022-BKD-9521_2023-08-21.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2023-bkd-9521-vom-21-08-2023.pdf", "Checksum": "e4e098d805a498a9c04f86fe13960727"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2022.BKD.9521"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 21.08.2023 2022.BKD.9521"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 21.08.2023 2022.BKD.9521"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mitwirkungspflicht der Lehrkraft bei der Gehaltseinstufung"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:45", "Checksum": "8ca8ce9f5f7171656790894103cbff4f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 21.08.2023 2022.BKD.9521\nRegeste:\nMitwirkungspflicht der Lehrkraft bei der Gehaltseinstufung\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\nUnsere Referenz: 2022.BKD.9521 / 1312583\n\nBeschwerdeentscheid vom 21. August 2023\n\nA.____,\n\ngegen\n\nAmt für zentrale Dienste,\nAbteilung Personaldienstleistungen, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern\n\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 3. November 2022 (Gehaltseinstufung)\n\n1/11\n2022.BKD.9521\n\nAusgangslage\n\nA.\nA.____ ist seit dem 1. August 2022 an der Primarschule Q.____ als Lehrerin angestellt. Mit Verfügung\nvom 3. November 2022 stufte die Abteilung Personaldienstleistungen (APD) des Amts für zentrale\nDienste A.____ ab den 1. Dezember 2022 für die Funktion Unterricht auf der Primarstufe mit einer\nBerufserfahrung von einem Jahr in die Gehaltsklasse 7 mit vier Gehaltsstufen ein.\n\nB.\nGegen diese Verfügung erhob A.____ am 22. November 2022 Beschwerde bei der Bildungs- und\nKulturdirektion. Sie beantragte, die ihr angerechnete Berufserfahrung sei ihr rückwirkend per 1. August\n2022 zu gewähren anstatt erst ab dem 1. Dezember 2022.\n\nC.\nDie APD reichte am 15. Dezember 2022 ihre Stellungnahme und die Vorakten ein. Sie beantragte, die\nBeschwerde sei abzuweisen.\n\nD.\nVon der ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Dezember 2022 gewährten Möglichkeiten, Bemerkungen einzureichen oder die Beschwerde zurückzuziehen, machte A.____ innert der gesetzten\nFrist keinen Gebrauch.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nDie Beschwerde richtet sich gegen die Einstufungsverfügung vom 3. November 2022. Die APD war\nzum Erlass dieser Verfügung zuständig (Art. 28 Abs. 3 der Verordnung vom 28. März 2007 über die\nAnstellung der Lehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0]).\n\nNach Art. 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte\n(LAG; BSG 430.250) in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September\n\n2/11\n2022.BKD.9521\n\n2004 (PG; BSG 153.01) und Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach\ndem LAG bei der Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde geführt werden.\n\n1.2 Streitgegenstand\n\nIn der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege wird mit \"Streitgegenstand\" derjenige Teil des Anfechtungsobjekts bezeichnet, der umstritten ist und den die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz zur Überprüfung vorlegt. Der Entscheid in der Sache wie auch das ganze Verfahren sind auf\nden Streitgegenstand begrenzt. Und dieser findet seinerseits am Anfechtungsobjekt seine äusserste\nGrenze. Begehren, die über das Anfechtungsobjekt hinausgehen, überschreiten diese Grenze und\nsind daher unzulässig. Die Rechtmittelinstanz wird darauf im Regelfall nicht eintreten (Markus Müller,\nBernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 163).\n\nA.____ rügt in der Beschwerde sinngemäss, sie habe gegen die ursprüngliche Einstufungsverfügung\nvom 12. August 2022 (in den Vorakten) bereits am 23. August 2022 fristgerecht Beschwerde erhoben.\nDiese Rüge betrifft jedoch nicht das vorliegende Anfechtungsobjekt (Verfügung vom 3. November\n2022), geht über das Anfechtungsobjekt hinaus und ist damit unzulässig. Auf diese Rüge ist deshalb\nnicht einzutreten.\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass A.____ aus dieser Unzulässigkeit kein Nachteil entsteht. Sie fragte\nin ihrer E-Mail vom 23. August 2022 an B.____ bei der APD (Beilage zur Beschwerde) nach, ob die\nneu gegebenen Informationen ausreichen würden, um die Verfügung anzupassen oder welche Angaben die APD noch benötige, um die Tätigkeiten im Restaurant C.____ und in der Skischule \"D.____\"\nan die Berufserfahrung anzurechnen. Mit Verfügung vom 3. November 2022 (in den Vorakten) wurden\nihr diese Tätigkeiten an die Berufserfahrung angerechnet. Da sie gegen diese Verfügung Beschwerde\nerhob, konnte sie in der Beschwerde vom 22. November 2022 auch den Zeitpunkt der Anrechnung\nohne Weiteres beanstanden. Dies wird in Ziffer 2 geprüft.\n\n1.3 Beschwerdebefugnis\n\nA.____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65\nAbs. 1 VRPG).\n\n1.4 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\n3/11\n2022.BKD.9521\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\n2. Materielles\n\nUmstritten und zu prüfen ist, ob die A.____ zusätzlich angerechnete Berufserfahrung zu Recht erst mit\nWirkung ab dem 1. Dezember 2022 und nicht rückwirkend ab 1. August 2022 angerechnet worden ist.\n\n2.1 Argumente der Parteien\n\nA.____ bringt in ihrer Beschwerde vor, dass die angefochtene Verfügung nicht erst ab dem 1. Dezember 2022 gültig sein solle, sondern rückwirkend per 1. August 2022. Ihr sei die in der E-Mail der APD\nvom 11. November 2022 genannte Frist für das Einreichen der neuen Arbeitsbestätigungen unbekannt\ngewesen. In der E-Mail der APD vom 26. August 2022 sei keine Frist aufgeführt gewesen.\n\n"}