Bildungs- und Kulturdirektion Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern +41 31 633 84 31 www.bkd.be.ch Unsere Referenz: 2022.BKD.9521 / 1312583 Beschwerdeentscheid vom 21. August 2023 A.____, gegen Amt für zentrale Dienste, Abteilung Personaldienstleistungen, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. November 2022 (Gehaltseinstufung) 1/11 2022.BKD.9521 Ausgangslage A. A.____ ist seit dem 1. August 2022 an der Primarschule Q.____ als Lehrerin angestellt. Mit Verfügung vom 3. November 2022 stufte die Abteilung Personaldienstleistungen (APD) des Amts für zentrale Dienste A.____ ab den 1. Dezember 2022 für die Funktion Unterricht auf der Primarstufe mit einer Berufserfahrung von einem Jahr in die Gehaltsklasse 7 mit vier Gehaltsstufen ein. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 22. November 2022 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Sie beantragte, die ihr angerechnete Berufserfahrung sei ihr rückwirkend per 1. August 2022 zu gewähren anstatt erst ab dem 1. Dezember 2022. C. Die APD reichte am 15. Dezember 2022 ihre Stellungnahme und die Vorakten ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Von der ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Dezember 2022 gewährten Möglichkeiten, Be- merkungen einzureichen oder die Beschwerde zurückzuziehen, machte A.____ innert der gesetzten Frist keinen Gebrauch. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstufungsverfügung vom 3. November 2022. Die APD war zum Erlass dieser Verfügung zuständig (Art. 28 Abs. 3 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0]). Nach Art. 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2/11 2022.BKD.9521 2004 (PG; BSG 153.01) und Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach dem LAG bei der Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde geführt werden. 1.2 Streitgegenstand In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege wird mit "Streitgegenstand" derjenige Teil des Anfech- tungsobjekts bezeichnet, der umstritten ist und den die beschwerdeführende Partei der Rechtsmitte- linstanz zur Überprüfung vorlegt. Der Entscheid in der Sache wie auch das ganze Verfahren sind auf den Streitgegenstand begrenzt. Und dieser findet seinerseits am Anfechtungsobjekt seine äusserste Grenze. Begehren, die über das Anfechtungsobjekt hinausgehen, überschreiten diese Grenze und sind daher unzulässig. Die Rechtmittelinstanz wird darauf im Regelfall nicht eintreten (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 163). A.____ rügt in der Beschwerde sinngemäss, sie habe gegen die ursprüngliche Einstufungsverfügung vom 12. August 2022 (in den Vorakten) bereits am 23. August 2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Diese Rüge betrifft jedoch nicht das vorliegende Anfechtungsobjekt (Verfügung vom 3. November 2022), geht über das Anfechtungsobjekt hinaus und ist damit unzulässig. Auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass A.____ aus dieser Unzulässigkeit kein Nachteil entsteht. Sie fragte in ihrer E-Mail vom 23. August 2022 an B.____ bei der APD (Beilage zur Beschwerde) nach, ob die neu gegebenen Informationen ausreichen würden, um die Verfügung anzupassen oder welche Anga- ben die APD noch benötige, um die Tätigkeiten im Restaurant C.____ und in der Skischule "D.____" an die Berufserfahrung anzurechnen. Mit Verfügung vom 3. November 2022 (in den Vorakten) wurden ihr diese Tätigkeiten an die Berufserfahrung angerechnet. Da sie gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, konnte sie in der Beschwerde vom 22. November 2022 auch den Zeitpunkt der Anrechnung ohne Weiteres beanstanden. Dies wird in Ziffer 2 geprüft. 1.3 Beschwerdebefugnis A.____ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). 1.4 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). 3/11 2022.BKD.9521 Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Umstritten und zu prüfen ist, ob die A.____ zusätzlich angerechnete Berufserfahrung zu Recht erst mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2022 und nicht rückwirkend ab 1. August 2022 angerechnet worden ist. 2.1 Argumente der Parteien A.____ bringt in ihrer Beschwerde vor, dass die angefochtene Verfügung nicht erst ab dem 1. Dezem- ber 2022 gültig sein solle, sondern rückwirkend per 1. August 2022. Ihr sei die in der E-Mail der APD vom 11. November 2022 genannte Frist für das Einreichen der neuen Arbeitsbestätigungen unbekannt gewesen. In der E-Mail der APD vom 26. August 2022 sei keine Frist aufgeführt gewesen. Die APD hält fest, dass in der Einstufungsverfügung vom 12. August 2022 die Tätigkeiten beim Gast- hof C.____ und jene bei der Skischule D.____ nicht berücksichtigt worden seien. Diese fehlende An- rechnung der beiden Tätigkeiten sei für A.____ leicht erkennbar gewesen. Die von ihr verfasste E-Mail vom 23. August 2022 bestätige dies. Selbst unter der Annahme, dass A.____ den Fehler nicht gese- hen hätte, wäre er nicht allein von der Behörde zu vertreten gewesen. A.____ habe das persönliche Merkblatt bei Beginn ihrer Anstellung eingereicht und die bisherigen Tätigkeiten beim Gasthof C.____ sowie bei der Skischule D.____ aufgeführt. Sie habe aber der APD nicht entsprechende Arbeitszeug- nisse zukommen lassen, obwohl das Meldeblatt dies ausdrücklich verlange. Die APD habe am 26. August 2022 innerhalb der Rechtsmittelfrist auf die E-Mail vom 23. August 2022 geantwortet und an- geben, welche Dokumente sie noch benötige. Hätte A.____ die Arbeitsbestätigung kurze Zeit später nachgereicht, wäre die Verfügung vom 12. August 2022 noch nicht in Rechtskraft erwachsen. In die- sem Fall hätte die APD die Verfügung rückwirkend auf den 1. August 2022 anpassen können. A.____ habe aber die notwendigen Dokumente erst im November 2022 eingereicht. Mit der in der E-Mail vom 11. November 2022 erwähnten Frist sei die Rechtsmittelfrist gemeint gewesen. Die Verfügung vom 12. August 2022 mit der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen sei A.____ zugestellt worden. Damit habe sie von der 30-tägigen Frist gewusst und sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sie habe den Fehler mitzuverantworten und die Einstufungsverfügung erst ab den Folgemonat 1. Dezember 2022 sei aus diesem Grund korrekt. 4/11 2022.BKD.9521 2.2 Würdigung 2.2.1 Rechtsbeständigkeit von Verfügungen Verfügungen erwachsen immer dann in Rechtskraft, wenn sie nicht innert bestimmter Frist mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten worden sind. Dabei wird zwischen formeller und materieller Rechtskraft (bzw. Rechtsbeständigkeit) unterschieden: Gegen eine formell rechtskräftige Verfügung kann kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden; sie ist damit vollstreckbar. Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft wird ein Verwaltungsakt in der Regel zugleich materiell rechtskräftig, das heisst grundsätzlich unabänderlich und verbindlich. Das bedeutet ein zweifaches: Zum einen darf die Behörde nicht mehr (ohne Weiteres) auf das geregelte Rechtsverhältnis zurückkommen; zum anderen müssen auch die übrigen Beteiligten die beurteilte Sache gegen sich gelten lassen. Unter restriktiven Bedingungen bleibt ein Zurückkommen jedoch dennoch möglich, weshalb der Begriff der materiellen Rechtskraft gemieden und "nur" von Rechtsbeständigkeit gesprochen werden sollte. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass Verfügungen – anders als Entscheide oder Urteile von Justizbehörden, für die der Begriff der materiellen Rechtskraft eigentlich geprägt wurde – nicht die gleichen Garantien für die materielle Richtigkeit bieten. Für die Beseitigung ihrer Rechtskraft gelten daher weniger strenge Anforderungen als bei Justizentscheiden (Markus Müller, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 56 N. 3). 2.2.2 Rückkommensmöglichkeit im Allgemeinen Ein rechtskräftig erledigtes Verfahren ist auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwal- tungsbehörde wiederaufzunehmen, wenn (a) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbre- chen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf die Verfügung eingewirkt wurde; ist das Strafverfah- ren nicht durchführbar, so kann der Beweis anderswie erbracht werden; (b) die Partei oder die Behörde nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frühe- ren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind; (c) zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen (Art. 56 Abs. 1 VRPG). Zuguns- ten des Verfügungsadressaten kann die Behörde das Verfahren jederzeit wiederaufnehmen (Art. 56 Abs. 1a VRPG). Art. 56 VRPG regelt das Verfahren der Wiederaufnahme und damit die Voraussetzungen, unter denen ein rechtskräftig erledigtes Verwaltungsverfahren wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit neu aufgerollt ("wiederaufgenommen") werden kann (Müller, Art. 56 N. 1). Gegenstand der Wiederaufnahme ist eine in Rechtskraft erwachsene, ursprünglich fehlerhafte Verfügung, gleichgültig, ob es sich dabei um eine urteilsähnliche oder um eine Dauerverfügung handelt (Müller, Art. 56 N. 3). Voraussetzung ist, dass einer der drei gesetzlich erwähnten Wiederaufnahmegründe vorliegt (vgl. Müller, Art. 56 N. 9). 5/11 2022.BKD.9521 Das Zurückkommen auf eine Verfügung zugunsten der Partei(en) ist der Behörde jederzeit möglich, auch ohne dass einer der Wiederaufnahmegründe nach Abs. 1 Bst. a– c VRPG vorzuliegen braucht. Die gesuchstellende Partei kann dies nicht beanspruchen. Es liegt im Ermessen der Behörde ("kann"), ob sie in der Angelegenheit noch einmal tätig werden will. Dabei hat sie sowohl Vertrauensgesichts- punkte als auch andere öffentliche und private Interessen, die für oder gegen eine Wiederaufnahme sprechen können, in Betracht zu ziehen. Ein mittelbarer Anspruch kann sich unter Umständen aus dem Gleichbehandlungsanspruch ergeben, wenn die Behörde bereits in gleichgelagerten Fällen pra- xisgemäss auf rechtskräftig erledigte Verfahren zurückgekommen ist (vgl. Müller, Art. 56 N. 20). Die Wiederaufnahme nach Art. 56 VRPG erfasst (potenziell) ursprünglich fehlerhafte, rechtskräftige Verfügungen (urteilsähnliche oder Dauerverfügungen). Nicht in den Anwendungsbereich dieser Vor- schrift fällt die Anpassung nachträglich fehlerhafter, rechtskräftiger Dauerverfügungen. Dabei geht es richtig besehen denn auch nicht um das Wiederaufrollen eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfah- rens, sondern – wie die Bezeichnung zum Ausdruck bringt – um die Anpassung eines Rechtsverhält- nisses an die zwischenzeitlich veränderte Sach- oder Rechtslage. Eine Anpassung kann sich bei Dau- errechtsverhältnissen vor allem deshalb rechtfertigen, weil sonst eine – zwischenzeitlich entstandene Rechtswidrigkeit auf unbestimmte Zeit andauern könnte (Müller, Art. 56 N. 25). Verfügt die Behörde neu – sei es im Rahmen einer Wiederaufnahme, einer Anpassung oder einer Rücknahme –, hat sie gleichzeitig darüber zu befinden, ab welchem Zeitpunkt die Neuregelung wirken soll, ob von Anfang an (ex tunc) oder erst mit Erlass der neuen Verfügung (ex nunc). Hierzu gibt es keine allgemeingültige Regel, vielmehr sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen: Bei einer Wiederaufnahme gestützt auf einen Wiederaufnahmegrund (Art. 56 Abs. 1 Bst. a – c VRPG) dürfte sich angesichts der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit in der Regel eine Wirkung ex tunc aufdrän- gen. Nimmt die Behörde ein Verfahren zugunsten des Verfügungsadressaten freiwillig wieder auf (Art. 56 Abs. 1a VRPG), wird es von der Art und Schwere der ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der Ver- fügung abhängen, welcher Zeitpunkt des Wirkungseintritts sich im Lichte von Treu und Glauben als angemessen erweist. Steht die Anpassung eines Dauerrechtsverhältnisses in Frage, tritt die Wirkung regelmässig ex nunc ein, wie die Bezeichnung "Anpassung" andeutet. Eine Wirkung ex tunc käme einer unerlaubten Rückwirkung gleich (Müller, Art. 57 N. 9 ff.; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2006.1210 vom 26. September 2008, E. 3.1). 2.2.3 Praxis der Bildungs- und Kulturdirektion bei Gehaltskorrekturen Gemäss der Rechtsprechung der Bildungs- und Kulturdirektion kann nachträglich geltend gemachte zusätzliche Berufserfahrung im Sinn von Art. 30 LAV erst mit Wirkung ab dem der Meldung folgenden Monat berücksichtigt werden, auch wenn diese im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Einstu- 6/11 2022.BKD.9521 fungsverfügung bereits bestanden hatte. Die betroffene Lehrkraft ist in diesem Falle ihrer Mitwirkungs- pflicht nicht vollständig nachgekommen (Entscheid der Erziehungsdirektion 500.56/08 vom 11. März 2009, E. 2.5). Dabei ist keiner der drei Rückkommensgründe gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG gegeben. Insbesondere liegen nicht erst nachträglich erfahrene erhebliche Tatsachen oder erst nachträglich aufgefundene entscheidende Beweismittel vor, die im früheren Verfahren nicht hätten angerufen wer- den können (Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG). Zu Gunsten der Betroffenen kann gemäss Art. 56 Abs. 1a VRPG zwar – vorbehältlich entgegenstehender öffentlicher Interessen oder Vertrauensschutzaspek- ten – jederzeit zurückgekommen werden, darauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Die Bildungs- und Kulturdirektion hat erkannt, die konstante Praxis der APD, von einem derartigen Rückkommen abzusehen, sei sachgerecht und angemessen. Sie hat dabei nebst dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit von Verfügungen insbe- sondere auch den Umstand berücksichtigt, dass Art. 30 LAV (Anrechnung Berufserfahrung) und Art. 31 LAV (Anrechnung von abgeschlossenen qualifizierten Zusatzausbildungen) im Unterschied zu Art. 29 Abs. 4 LAV (Gehaltsanhebung nach Erfüllung der Ausbildungsanforderungen) die Möglichkeit einer rückwirkenden Anpassung nicht vorsieht (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion 2019.ERZ.73110 vom 13. Mai 2020, E. 2.2.3 mit Verweis auf den Entscheid der Erziehungsdirektion 500.12/09 vom 6. Juli 2009, E. 2.3.4). Im Entscheid 500.09/13 vom 19. November 2013, E. 2.2.5, hat die Erziehungsdirektion ihre Praxis zu rückwirkenden Gehaltskorrekturen im Rahmen einer teilweisen Änderung präzisiert. Danach gebietet die pflichtgemässe Ermessensausübung im Rahmen von Art. 56 Abs. 1a VRPG eine rückwirkende Gehaltskorrektur dann, wenn die Einstufungsverfügung ursprünglich fehlerhaft ist, der Fehler aus- schliesslich von der Behörde zu vertreten ist und für die Betroffenen nicht erkennbar war (vgl. auch die Entscheide der Erziehungsdirektion 500.03/14 vom 28. November 2014, E. 2.2.4 und 500.03/16 vom 17. Oktober 2016, E. 2.2.3.3). 2.2.4 Rückkommensmöglichkeiten im vorliegenden Fall Zunächst ist zu prüfen, ob A.____ ihrer Mitwirkungspflicht bei der Festlegung des Gehalts nachge- kommen ist. Vorliegend ist unbestritten, dass die Berufserfahrung aus den Tätigkeiten im Gasthof C.____ und bei der Skischule D.____ zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung vom 12. August 2022 schon vorhanden war. A.____ gab im persönlichen Meldeblatt vom 25. April 2022 (Beilage zur Be- schwerde) die bisherigen Tätigkeiten wie folgt an, wobei die erste Zeile im Meldeblatt vorgedruckt war: Schule/Arbeitgeber/Ort von (Tag/Monat/Jahr) bis (Tag/Monat/Jahr) BG in % bzw. Lektio- nen pro Woche 7/11 2022.BKD.9521 Gasthof C.____ Juli 18 August 18 100% Skischule D.____ 1.12.18 31.3.19 100% Berghaus F.____ 15.6.19 31.8.19 100% Gasthof C.____ September 20 Dezember 20 20% Skischule D.____ Januar 20 Februar 20 40% Skischule D.____ Januar 21 Februar 21 30% Skischule D.____ Januar 22 Februar 22 10% Gasthof C.____ Juli 12 Dezember 21 Regelmässig an den Wochenenden A.____ legte zum Meldeblatt auch Arbeitszeugnisse des Gasthofs C.____ und der Skischule D.____ AG bei, die jedoch keine konkreten Daten (Tag/Monat/Jahr) zu den Einsätzen enthielten (Arbeitszeugnisse vom 1. April 2022 und April 2022 [in den Vorakten]). Die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs wird beim Eintritt oder Wiedereintritt in den Schul- dienst durch Gehaltsstufen angerechnet (Art. 30 Abs. 1 LAV). Nach Art. 30 Abs. 2 LAV wird sie wie folgt berücksichtigt: a) Praxisjahre als Lehrkraft und betreuende oder leitende Tätigkeiten an Instituti- onen zur Betreuung, Erziehung und Bildung werden unabhängig vom Beschäftigungsgrad für die ge- samte Dauer angerechnet; Erfahrung von weniger als einem Jahr ist anrechenbar, wenn die einzelne Anstellung mindestens drei Wochen gedauert hat, b) andere berufliche Tätigkeiten werden zur Hälfte der Dauer angerechnet, c) die Erfüllung von Elternpflichten (bis zur Vollendung des 16. Altersjahres des letztgeborenen Kindes) wird zur Hälfte der Dauer angerechnet. Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Zur Mitwirkung kann eine Partei grundsätzlich nicht gezwungen werden, anders als unbeteiligte Dritte. Insbesondere kann nicht verhindert werden, dass seinen Mit- wirkungspflichten nicht nachkommt, wer selber kein Interesse an der Sachaufklärung hat. Die unge- rechtfertigte bzw. unentschuldigte Weigerung zur Mitwirkung (auch seitens der Gegnerschaft der be- weisbelasteten Partei) kann die Behörde aber bei der Beweiswürdigung zuungunsten der nicht koope- rativen Person berücksichtigen (Michel Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 20 N. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der verwaltungsverfahrensrechtliche Formularbegriff ist untrenn- bar mit den (parteilichen) Mitwirkungspflichten und der amtlichen Untersuchungspflicht verbunden (Christian Meyer, Das Formular im Verwaltungsverfahren – Elemente einer Dogmatik, in: ZBl 2022 S. 234). Aus verfahrensrechtlicher Sicht beschlägt das Formular das Verhältnis von Untersuchungs- maxime und Mitwirkungspflicht. Im Verwaltungsverfahren trägt die Behörde zwar die Verantwortung für die richtige und vollständige Sachverhaltsfeststellung, sie bedient sich dabei aber insbesondere der parteilichen Mitwirkungspflichten. Ihrer entsprechenden Aufklärungspflicht kann die Behörde grundsätzlich mit einem Formular und entsprechenden Begleitschreiben, Merkblättern oder neuer- 8/11 2022.BKD.9521 dings Chatbots standardisiert nachkommen. Namentlich in der Massenverwaltung werden Schemati- sierungen bei der Sachverhaltsaufklärung im Allgemeinen als zulässig erachtet, soweit atypische Sachverhalte ausreichend untersucht werden. Zur ordnungsgemässen Mitwirkung der Partei gehört es denn auch, Unklarheiten (etwa beim Ausfüllen eines Fragebogens) offenzulegen oder die instruie- rende Behörde zu konsultieren. Untersuchungsmaxime und Mitwirkungspflichten stehen insofern in einer Wechselwirkung, wobei die parteiliche Eigenverantwortung bei Formularen vergleichsweise weit geht (Meyer, S. 245). Im Meldeblatt wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Kopien der entsprechenden Arbeitszeug- nisse beizulegen sind. Ausserdem wird im Meldeblatt beim Vorgehen für die Anrechnung der Berufs- tätigkeit adressatengerecht deutlich gemacht, dass immer Tag, Monat und Jahr aufgeführt werden muss (vgl. Titel der Tabelle). Die APD ist ihrer Aufklärungspflicht mit dem Formular standardisiert nachgekommen. Die APD musste in diesem Fall das Meldeblatt nicht zur Verbesserung an A.____ zurücksenden, da keine Hinweise auf einen atypischen Fall vorlagen oder A.____ im Meldeblatt Un- klarheiten beim Ausfüllen des Meldeblatts offenlegte. Vielmehr hat A.____ das Meldeblatt nicht wie gefordert ausgefüllt, obwohl die Anforderungen klar und verständlich dem Meldeblatt zu entnehmen gewesen wären. Sie ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Deshalb durfte sich die APD bei der Einstufung auf die vorhandenen Angaben stützen. Da die APD keine genügenden Angaben zur Anrechnung der Berufserfahrung hatte, hat sie die Tätigkeiten beim Gasthof C.____ und jene bei der Skischule D.____ zu Recht nicht berücksichtigt. Damit war die Ver- fügung vom 12. August 2022 korrekt und nicht ursprünglich fehlerhaft. Vor diesem Hintergrund fehlt bereits eine Voraussetzung für die rückwirkende Gehaltskorrektur (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG), nämlich die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung. Dennoch bleibt zu prüfen, ob die fehlende Anrechnung der Berufserfahrungen von A.____ aus der ursprünglichen Verfügung vom 12. August 2022 erkennbar gewesen war. Grundsätzlich ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann (Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern 100.2019.203 vom 19. Juni 2020, E. 4.3). Dem Dokument ''Anrechnung der Berufserfahrung / Dienstzeit Lehrkräfte'', welches integraler Bestandteil der ursprünglichen Verfügung vom 12. August 2022 bildete, konnte entnommen werden, welche Berufserfahrung für die Einstufung berücksichtigt worden war. Es war deutlich zu erkennen, dass die beruflichen Tätigkeiten beim Gasthof C.____ und jene bei der Skischule D.____ nicht berücksichtigt worden waren. A.____ konnte somit ohne Weiteres erkennen, dass ihr die genannten Tätigkeiten nicht als Berufserfahrung angerechnet worden waren. In ihrer E-Mail vom 23. August 2022 an die APD (Beilage zur Beschwerde) machte A.____ denn auch deutlich, dass ihr die unvollständigen Angaben im Meldeblatt bewusst waren. Damit fehlt auch die zweite Voraussetzung für eine rückwirkende Gehaltskorrektur. 9/11 2022.BKD.9521 Damit sind zwei der drei durch die Bildungs- und Kulturdirektion in konstanter Rechtsprechung entwi- ckelten und in Ziffer 2.2.3 erwähnten Kriterien klarerweise nicht erfüllt. Damit rechtfertigt sich ein Rück- kommen auf die rechtskräftige Einstufungsverfügung vom 12. August 2022 und eine rückwirkende Gehaltskorrektur nicht. Schliesslich ist festzuhalten, dass die APD mit E-Mail vom 26. August 2022 (Beilage zur Beschwerde) auf die Nachfrage von A.____ antwortete und ihr mitteilte, dass sie Arbeitsbestätigungen mit den ge- nauen Daten (Tag, Monat, Jahr) brauche sowie die Daten der Saison von der Skischule D.____ in R.____. Dabei hat die APD A.____ tatsächlich keine Frist zum Einreichen der Dokumente gesetzt. Dazu war sie jedoch nicht verpflichtet. Die APD hatte bereits das Gehalt festgelegt (ursprüngliche Verfügung vom 12. August 2022) und A.____ damit auch über das Rechtsmittel sowie die Rechtsmit- telfrist informiert. Nachdem A.____ die genauen Angaben mit E-Mail vom 1. und 2. November 2022 (in den Vorakten) der APD hat zukommen lassen, passte diese die Gehaltseinstufung umgehend an (angefochtene Verfügung vom 3. November 2022). Die zusätzliche Berufserfahrung wurde somit zu Recht erst mit Wirkung ab 1. Dezember 2022 angerechnet. Die angefochtene Verfügung vom 3. November 2022 erweist sich damit als rechtens und die Be- schwerde ist abzuweisen. 3. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 Bst. b des Finanzhaushaltgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) sind in kantonalen personalrechtlichen Angelegenheiten sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren kostenlos, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen: 10/11 2022.BKD.9521 ‒ A.____ (Einschreiben) ‒ Amt für zentrale Dienste, Abteilung Personaldienstleitungen und mitzuteilen: ‒ Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (zur Kenntnisnahme) Bildungs- und Kulturdirektion Christine Häsler Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden. 11/11