Aus dem Dargestellten ergibt sich, dass die LAV – ungeachtet des Inhalts und der Nähe zum Beruf als Lehrkraft – keine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung von Freiwilligenarbeit enthält. Vorliegend handelt es sich bei den von A___ geltend gemachten Tätigkeiten unbestrittenermassen um ehrenamtliche Engagements. Ungeachtet des Inhalts der Tätigkeiten und einer möglichen Nähe zum Berufsalltag ist somit keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, die eine Möglichkeit bietet, die Freiwilligenarbeit anzurechnen. Das Vorgehen der APD erweist sich deshalb als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Verfahrenskosten