LAV berufliche Tätigkeiten, die nicht an einer Institution zur Betreuung, Erziehung und Bildung gesammelt werden. Weiter wird die Erfüllung von Elternpflichten (bis zur Vollendung des 16. Altersjahr des letztgeborenen Kindes) nach Art. 30 Abs. 2 Bst. b LAV zur Hälfte angerechnet. Auf Gesuch hin kann eine andere berufliche Tätigkeit für die gesamte Dauer angerechnet werden, wenn sie zur Erfüllung des Berufsauftrags direkt dienlich ist (Art. 30 Abs. 3 LAV).