Grundsätzlich ist jede Berufserfahrung mit einem Zugewinn an Kenntnissen, Fähigkeiten oder Kompetenzen verbunden, welche bei der Funktionsausübung einer Lehrkraft in gewisser Hinsicht hilfreich und anwendbar ist. Ausserhalb der beruflichen Tätigkeit an einer Institution zur Betreuung, Erziehung und Bildung werden andere berufliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. b LAV hälftig angerechnet. Unter andere berufliche Tätigkeiten fallen demnach nach Art. 30 Abs. 2 Bst. b LAV berufliche Tätigkeiten, die nicht an einer Institution zur Betreuung, Erziehung und Bildung gesammelt werden.