Erfahrung von weniger als einem Jahr ist anrechenbar, wenn die einzelne Anstellung mindestens drei Wochen gedauert hat. (b) Andere berufliche Tätigkeiten werden zur Hälfte der Dauer angerechnet. (c) Die Erfüllung von Elternpflichten (bis zur Vollendung des 16. Altersjahres des letztgeborenen Kindes) wird zur Hälfte der Dauer angerechnet. Eine andere berufliche Tätigkeit kann auf Gesuch der Lehrkraft hin für die gesamte Dauer angerechnet werden, wenn sie zur Erfüllung des Berufsauftrages direkt dienlich ist (Art. 30 Abs. 3 LAV). Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs darf nicht mehrfach angerechnet werden (Art. 30 Abs. 4 LAV).