Die APD führt in ihrer Stellungnahme aus, bei der Tätigkeit als Pfadileiterin handle es sich unbestrittenermassen um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Eine solche sei keine berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b LAV. Unter beruflichen Tätigkeiten würden Tätigkeiten verstanden werden, mit denen ein monatliches Gehalt erzielt werde, um damit die Lebenshaltungskosten zu decken. Dieses Kriterium sei bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht gegeben, womit eine Nichtanrechnung als Berufserfahrung als richtig erscheine. 2.2 Würdigung