__ günstigeren Umständen auszugehen, da ihr aus dem fehlenden Zustellungsnachweis der APD kein Nachteil erwachsen darf. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie selbst angibt, ihre Beschwerde "verzögert" eingereicht zu haben. Aus den gesamten Umständen ist deshalb zu schliessen, dass die Beschwerdefrist eingehalten wurde. Auf die somit auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). 1.5 Überprüfungsbefugnis Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles