Es ist unbestritten, dass die angefochtene Verfügung am 2. September 2022 ausgestellt wurde und A___ ihre Beschwerde am 18. Oktober 2022 der Post übergeben hat. Damit könnte ihre Eingabe vom 18. Oktober 2022 nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist der Post übergeben worden sein. Es kann jedoch nicht rückverfolgt werden, wann die Verfügung A___ tatsächlich in den Briefkasten gelegt worden ist. Es kann damit nicht eindeutig auf ein Zustelldatum geschlossen werden, weshalb die Berechnung der Frist nicht eindeutig möglich ist. Somit ist von den für A___ günstigeren Umständen auszugehen, da ihr aus dem fehlenden Zustellungsnachweis der APD kein Nachteil erwachsen darf.