Die angefochtene Verfügung datiert vom 2. September 2022. Aus den Akten geht nicht hervor, mit welcher Versandart die Verfügung zugeschickt wurde. Der Verfügung ist kein Hinweis zu entnehmen, dass diese eingeschrieben oder anderweitig nachweisbar versendet wurde. Somit kann die Behörde den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen, dass sie ihren Akt zugestellt hat. Der Beleg, wonach eine Sendung der Post übergeben wurde, reicht als Nachweis nicht aus. Ein Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf im Versand liefert ebenfalls keinen Beweis (Daum, Art. 44 N. 24). Die APD kann somit nicht belegen, wann diese Sendung verschickt und wann sie A___ in den Briefkasten gelegt wurde.