Regelbeweismass nachgewiesen werden, das heisst sie müssen mit Gewissheit feststehen (voller Beweis) (Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 44 N. 8 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Kommt es zu einem Eröffnungsfehler, gilt der Grundsatz, dass daraus niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen darf. Solche Fehler können sich auch auf den Beginn des Fristenlaufs auswirken (Daum, Art. 41 N. 7; vgl. Art. 44 Abs. 6 VRPG).