42 Abs. 1 VRPG). Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Verfügungen und Entscheide werden grundsätzlich durch die Post zugestellt (Art. 44 Abs. 1 VRPG). Für die Eröffnung trägt die Behörde die Beweislast. Sie muss nachweisen, dass der Verwaltungsakt eröffnet bzw. zugestellt worden ist, und an welchem Datum dies geschehen ist.