Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 zu erheben (Art. 67 VRPG). Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am nächsten Tag zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG).