{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2023-02-24", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2022-BKD-8870_2023-02-24.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2022-bkd-8870-vom-24-02-2023.pdf", "Checksum": "1787581c16d468e3a0f08fb08df64c04"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2022.BKD.8870"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 24.02.2023 2022.BKD.8870"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 24.02.2023 2022.BKD.8870"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anrechnung von Berufserfahrung"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:45", "Checksum": "81221ea928c5e67b438a8cc4dd5e6970", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 24.02.2023 2022.BKD.8870\nRegeste:\nAnrechnung von Berufserfahrung\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\nUnsere Referenz: 2022.BKD.8870 / 1232966\n\nBeschwerdeentscheid vom 24. Februar 2023\n\nA___,\n\ngegen\n\nAmt für zentrale Dienste,\nAbteilung Personaldienstleistungen, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern\n\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 2. September 2022 (Anrechnung ausserschulischer Berufserfahrung)\n\n1/7\n2022.BKD.8870\n\nAusgangslage\n\nA.\nA___ ist seit dem 1. August 2022 an der Primarschule B___ als Lehrerin angestellt. Mit Verfügung\nvom 2. September 2022 stufte die Abteilung Personaldienstleistungen (APD) des Amts für zentrale\nDienste A___ für die Funktionen Unterricht auf der Basis- und der Primarstufe mit einer Berufserfahrung von einem Jahr und einem Vorstufenabzug von zehn Prozent je in die Gehaltsklasse 7 mit -9\nGehaltsstufen ein.\n\nB.\nMit Beschwerde vom 17. Oktober 2022, verbessert eingereicht am 25. Oktober 2022, gelangte A___\nan die Bildungs- und Kulturdirektion und beantragte, ihr seien ihre ehrenamtlichen Engagements in\nder Pfadibewegung und in einem Jugend+Sport-Kursteam bei der Gehaltseinstufung anzurechnen.\n\nC.\nDie APD reichte am 10. November 2022 ihre Stellungnahme sowie die Vorakten ein und beantragte,\ndie Beschwerde sei abzuweisen.\n\nD.\nVon der ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. November 2022 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen und die Beschwerde zurückzuziehen, machte A___ innert der gesetzten Frist\nkeinen Gebrauch.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nDie Beschwerde richtet sich gegen die Einstufungsverfügung vom 2. September 2022. Die APD verfügt gemäss Art. 28 Abs. 3 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte\n(LAV; BSG 430.251.0) die Einstufung in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der\nanrechenbaren Gehalts- und Vorstufen. Die APD ist damit auch für die Anrechnung von Berufserfahrung im Sinne von Art. 30 LAV zuständig.\n\n2/7\n2022.BKD.8870\n\nNach Art. 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte\n(LAG; BSG 430.250) in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September\n2004 (PG; BSG 153.01) und Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach\ndem LAG bei der Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde geführt werden. Die Bildungs- und Kulturdirektion ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\n1.2 Beschwerdebefugnis\n\nA___ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs.\n1 VRPG).\n\n1.3 Form\n\nDie Formerfordernisse nach Art. 67 VRPG in Verbindung mit Art. 32 VRPG sind erfüllt.\n\n1.4 Frist\n\nDie Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts\nund unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 zu erheben (Art. 67 VRPG). Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 43\nAbs. 1 VRPG). Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines\nEreignisses ausgelöst werden, beginnen am nächsten Tag zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42\nAbs. 1 VRPG). Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder\neiner schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42\nAbs. 2 VRPG). Verfügungen und Entscheide werden grundsätzlich durch die Post zugestellt (Art. 44\nAbs. 1 VRPG). Für die Eröffnung trägt die Behörde die Beweislast. Sie muss nachweisen, dass der\nVerwaltungsakt eröffnet bzw. zugestellt worden ist, und an welchem Datum dies geschehen ist. Kann\ndie Behörde die Eröffnung bzw. das Eröffnungsdatum nicht belegen und bestehen in dieser Hinsicht\nZweifel, ist auf die – mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit plausiblen – Angaben der angeschriebenen Person abzustellen, wobei ihr guter Glaube zur vermuten ist. Der Beweis der Zustellung kann sich\nauch aus anderen Indizien oder aus der Gesamtheit der Umstände etwa aus einem späteren Korrespondenzwechsel oder dem Verhalten der Empfängerin bzw. des Empfängers. Je nach dem Ergebnis\nder Beweiswürdigung muss eine möglicherweise verspätete Rechtshandlung als fristgerecht vorgenommen gelten. Die Tatsachen, die für die Eröffnung erheblich sind, müssen grundsätzlich mit dem\n\n3/7\n2022.BKD.8870\n\nRegelbeweismass nachgewiesen werden, das heisst sie müssen mit Gewissheit feststehen (voller\nBeweis) (Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,\n2. Auflage, Bern 2020, Art. 44 N. 8 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Kommt es zu einem Eröffnungsfehler, gilt der Grundsatz, dass daraus niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen darf. Solche Fehler können sich auch auf den Beginn des Fristenlaufs auswirken (Daum, Art. 41 N. 7;\nvgl. Art. 44 Abs. 6 VRPG).\n\n"}