Bildungs- und Kulturdirektion Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern +41 31 633 84 31 www.bkd.be.ch Unsere Referenz: 2022.BKD.8870 / 1232966 Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2023 A___, gegen Amt für zentrale Dienste, Abteilung Personaldienstleistungen, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. September 2022 (Anrechnung ausserschulischer Be- rufserfahrung) 1/7 2022.BKD.8870 Ausgangslage A. A___ ist seit dem 1. August 2022 an der Primarschule B___ als Lehrerin angestellt. Mit Verfügung vom 2. September 2022 stufte die Abteilung Personaldienstleistungen (APD) des Amts für zentrale Dienste A___ für die Funktionen Unterricht auf der Basis- und der Primarstufe mit einer Berufserfah- rung von einem Jahr und einem Vorstufenabzug von zehn Prozent je in die Gehaltsklasse 7 mit -9 Gehaltsstufen ein. B. Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2022, verbessert eingereicht am 25. Oktober 2022, gelangte A___ an die Bildungs- und Kulturdirektion und beantragte, ihr seien ihre ehrenamtlichen Engagements in der Pfadibewegung und in einem Jugend+Sport-Kursteam bei der Gehaltseinstufung anzurechnen. C. Die APD reichte am 10. November 2022 ihre Stellungnahme sowie die Vorakten ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Von der ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. November 2022 gewährten Möglichkeit, Be- merkungen einzureichen und die Beschwerde zurückzuziehen, machte A___ innert der gesetzten Frist keinen Gebrauch. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstufungsverfügung vom 2. September 2022. Die APD ver- fügt gemäss Art. 28 Abs. 3 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) die Einstufung in die entsprechende Gehaltsklasse sowie die Festlegung der anrechenbaren Gehalts- und Vorstufen. Die APD ist damit auch für die Anrechnung von Berufserfah- rung im Sinne von Art. 30 LAV zuständig. 2/7 2022.BKD.8870 Nach Art. 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG; BSG 430.250) in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) und Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach dem LAG bei der Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde geführt werden. Die Bildungs- und Kul- turdirektion ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Beschwerdebefugnis A___ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). 1.3 Form Die Formerfordernisse nach Art. 67 VRPG in Verbindung mit Art. 32 VRPG sind erfüllt. 1.4 Frist Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung oder Veröffentlichung des angefochtenen Akts und unter Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 zu erheben (Art. 67 VRPG). Bei der Be- schwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 43 Abs. 1 VRPG). Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am nächsten Tag zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Zur Wah- rung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Verfügungen und Entscheide werden grundsätzlich durch die Post zugestellt (Art. 44 Abs. 1 VRPG). Für die Eröffnung trägt die Behörde die Beweislast. Sie muss nachweisen, dass der Verwaltungsakt eröffnet bzw. zugestellt worden ist, und an welchem Datum dies geschehen ist. Kann die Behörde die Eröffnung bzw. das Eröffnungsdatum nicht belegen und bestehen in dieser Hinsicht Zweifel, ist auf die – mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit plausiblen – Angaben der angeschriebe- nen Person abzustellen, wobei ihr guter Glaube zur vermuten ist. Der Beweis der Zustellung kann sich auch aus anderen Indizien oder aus der Gesamtheit der Umstände etwa aus einem späteren Korres- pondenzwechsel oder dem Verhalten der Empfängerin bzw. des Empfängers. Je nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung muss eine möglicherweise verspätete Rechtshandlung als fristgerecht vorge- nommen gelten. Die Tatsachen, die für die Eröffnung erheblich sind, müssen grundsätzlich mit dem 3/7 2022.BKD.8870 Regelbeweismass nachgewiesen werden, das heisst sie müssen mit Gewissheit feststehen (voller Beweis) (Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 44 N. 8 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Kommt es zu einem Er- öffnungsfehler, gilt der Grundsatz, dass daraus niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen darf. Sol- che Fehler können sich auch auf den Beginn des Fristenlaufs auswirken (Daum, Art. 41 N. 7; vgl. Art. 44 Abs. 6 VRPG). Die angefochtene Verfügung datiert vom 2. September 2022. Aus den Akten geht nicht hervor, mit welcher Versandart die Verfügung zugeschickt wurde. Der Verfügung ist kein Hinweis zu entnehmen, dass diese eingeschrieben oder anderweitig nachweisbar versendet wurde. Somit kann die Behörde den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen, dass sie ihren Akt zugestellt hat. Der Beleg, wonach eine Sendung der Post übergeben wurde, reicht als Nachweis nicht aus. Ein Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf im Versand liefert ebenfalls keinen Beweis (Daum, Art. 44 N. 24). Die APD kann somit nicht belegen, wann diese Sendung verschickt und wann sie A___ in den Briefkasten gelegt wurde. Es ist unbestritten, dass die angefochtene Verfügung am 2. September 2022 ausgestellt wurde und A___ ihre Beschwerde am 18. Oktober 2022 der Post übergeben hat. Damit könnte ihre Eingabe vom 18. Oktober 2022 nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist der Post übergeben worden sein. Es kann jedoch nicht rückverfolgt werden, wann die Verfügung A___ tatsächlich in den Briefkasten gelegt worden ist. Es kann damit nicht eindeutig auf ein Zustelldatum geschlossen werden, weshalb die Be- rechnung der Frist nicht eindeutig möglich ist. Somit ist von den für A___ günstigeren Umständen auszugehen, da ihr aus dem fehlenden Zustellungsnachweis der APD kein Nachteil erwachsen darf. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie selbst angibt, ihre Beschwerde "verzögert" einge- reicht zu haben. Aus den gesamten Umständen ist deshalb zu schliessen, dass die Beschwerdefrist eingehalten wurde. Auf die somit auch fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). 1.5 Überprüfungsbefugnis Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Der Vorstufenabzug und die bereits angerechnete Berufserfahrung sind unbestritten. Umstritten und zu prüfen ist einzig, ob die ehrenamtlichen Tätigkeiten bei der Pfadiabteilung C___ und die Leitung 4/7 2022.BKD.8870 eines Kursteams bei Jugend- und Sport (J+S) zu Recht nicht als Berufserfahrung angerechnet worden sind. 2.1 Argumente der Parteien A___ bringt vor, dass sie nicht damit einverstanden sei, wenn ihr ehrenamtliches Engagement nicht angerechnet werde. Sie leite seit 2014 aktiv in der Pfadiabteilung C___ und habe im Jahr 2019 die Stufenleitung übernommen. Weiter habe sie diverse J+S-Kurse absolviert und leite seit 2019 selbst ein Kursteam. Die APD führt in ihrer Stellungnahme aus, bei der Tätigkeit als Pfadileiterin handle es sich unbestritte- nermassen um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Eine solche sei keine berufliche Tätigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b LAV. Unter beruflichen Tätigkeiten würden Tätigkeiten verstanden werden, mit denen ein monatliches Gehalt erzielt werde, um damit die Lebenshaltungskosten zu decken. Dieses Kriterium sei bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht gegeben, womit eine Nichtanrechnung als Be- rufserfahrung als richtig erscheine. 2.2 Würdigung Das Gehalt setzt sich zusammen aus dem Grundgehalt und einem individuell festgelegten Gehalts- bestandteil (Art. 12 Abs. 1 LAG), wobei sich das Grundgehalt nach der für die Funktion massgebenden Gehaltsklasse bemisst (Art. 12 Abs. 2 LAG). Soweit die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Be- rufs und die nachgewiesenen Weiterbildungen für die Ausübung der Funktion genutzt werden können, sind sie zur Bestimmung des individuellen Gehaltsbestandteils angemessen zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 2 LAG). Der Gehaltsaufstieg richtet sich nach der Erfahrung im Beruf und nach einer eventuellen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung (Art. 14 Abs. 1 LAG). Die Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs wird beim Eintritt oder Wiedereintritt in den Schuldienst durch Gehaltsstufen angerechnet (Art. 30 Abs. 1 LAV). Nach Art. 30 Abs. 2 LAV wird sie wie folgt berücksichtigt: (a) Pra- xisjahre als Lehrkraft und betreuende oder leitende Tätigkeiten an Institutionen zur Betreuung, Erzie- hung und Bildung werden unabhängig vom Beschäftigungsgrad für die gesamte Dauer angerechnet. Erfahrung von weniger als einem Jahr ist anrechenbar, wenn die einzelne Anstellung mindestens drei Wochen gedauert hat. (b) Andere berufliche Tätigkeiten werden zur Hälfte der Dauer angerechnet. (c) Die Erfüllung von Elternpflichten (bis zur Vollendung des 16. Altersjahres des letztgeborenen Kindes) wird zur Hälfte der Dauer angerechnet. Eine andere berufliche Tätigkeit kann auf Gesuch der Lehrkraft hin für die gesamte Dauer angerechnet werden, wenn sie zur Erfüllung des Berufsauftrages direkt dienlich ist (Art. 30 Abs. 3 LAV). Erfahrung innerhalb und ausserhalb des Berufs darf nicht mehrfach angerechnet werden (Art. 30 Abs. 4 LAV). Nicht angerechnet wird die Zeit der Aus- und Weiterbildung, 5/7 2022.BKD.8870 einschliesslich der dazugehörenden Praktika, die für die Ausübung der Funktion erforderlich sind (Art. 30 Abs. 5 LAV). Grundsätzlich ist jede Berufserfahrung mit einem Zugewinn an Kenntnissen, Fähigkeiten oder Kom- petenzen verbunden, welche bei der Funktionsausübung einer Lehrkraft in gewisser Hinsicht hilfreich und anwendbar ist. Ausserhalb der beruflichen Tätigkeit an einer Institution zur Betreuung, Erziehung und Bildung werden andere berufliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. b LAV hälftig an- gerechnet. Unter andere berufliche Tätigkeiten fallen demnach nach Art. 30 Abs. 2 Bst. b LAV berufli- che Tätigkeiten, die nicht an einer Institution zur Betreuung, Erziehung und Bildung gesammelt wer- den. Weiter wird die Erfüllung von Elternpflichten (bis zur Vollendung des 16. Altersjahr des letztgebo- renen Kindes) nach Art. 30 Abs. 2 Bst. b LAV zur Hälfte angerechnet. Auf Gesuch hin kann eine andere berufliche Tätigkeit für die gesamte Dauer angerechnet werden, wenn sie zur Erfüllung des Berufsauf- trags direkt dienlich ist (Art. 30 Abs. 3 LAV). Aus dem Dargestellten ergibt sich, dass die LAV – ungeachtet des Inhalts und der Nähe zum Beruf als Lehrkraft – keine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung von Freiwilligenarbeit enthält. Vorlie- gend handelt es sich bei den von A___ geltend gemachten Tätigkeiten unbestrittenermassen um eh- renamtliche Engagements. Ungeachtet des Inhalts der Tätigkeiten und einer möglichen Nähe zum Berufsalltag ist somit keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, die eine Möglichkeit bietet, die Freiwilli- genarbeit anzurechnen. Das Vorgehen der APD erweist sich deshalb als korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Verfahrenskosten Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0) sind in kantonalen personalrechtlichen Angelegenheiten sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren kostenlos, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (BVR 2008 S. 145 E. 8.2) Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6/7 2022.BKD.8870 3. Zu eröffnen: ‒ A___ (Einschreiben) ‒ Amt für zentrale Dienste, Abteilung Personaldienstleistungen und mitzuteilen: ‒ Amt für Kindergarten, Volkschule und Beratung (zur Kenntnisnahme) Bildungs- und Kulturdirektion Christine Häsler Regierungspräsidentin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden. 7/7