Weitere Argumente, inwiefern der SAV-Bericht falsch sein sollte, bringt A___ nicht vor. Das kantonale Schulinspektorat hat sich folglich zu Recht auf den SAV-Bericht gestützt und A___ dem besonderen Volksschulangebot integrativ in der Schule C___ zugewiesen. Vorbehalten bleibt eine Überprüfung per Ende des Zyklus 1, also per Ende der 2. Klasse der Primarstufe. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass die Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot ein allfälliges drittes Kindergartenjahr nicht ausschliesst. Diese Massnahmen sind unabhängig voneinander und entsprechend ist die Frage, ob ein drittes Kindergartenjahr angezeigt ist, auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.