prüfung der Zuweisung ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung), weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist. Dass bisher keine heilpädagogische Unterstützung organisiert werden konnte, ist nicht optimal, vermag an der Richtigkeit der Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot integrativ aber nichts zu ändern. Schliesslich ist, wie das Schulinspektorat zutreffend ausführt, eine allfällige Beistandschaft nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist.